Insolvenzantrag nicht als Druckmittel missbrauchen
Verweigert der Schuldner die Bezahlung einer Forderung, kann der Gläubiger versucht sein, den Druck auf ihn erhöhen, indem er einen Insolvenzantrag stellt. Ein Insolvenzantrag darf aber nicht missbräuchlich eingesetzt werden.
Wann ist ein Insolvenzantrag zulässig?
Voraussetzung für einen Insolvenzantrag ist, dass der Gläubiger ein …
- rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat,
- er seine Forderung
- und einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Deshalb ist ein Insolvenzantrag unzulässig und oft missbräuchlich, wenn der Gläubiger diese Voraussetzungen nicht berücksichtigt. Das Risiko für den Gläubiger besteht dann darin, dass er die Kosten des Verfahrens tragen muss und sich der Strafbarkeit wegen einer falschen Verdächtigung aussetzt. Im Idealfall ist die Forderung des Gläubigers tituliert und somit vollstreckbar.
Manche Inkassobüros und sonstige dubiose Unternehmen versuchen, ihre oftmals aus der Luft gegriffenen Forderungen und besondere „Kompetenz“ zu untermauern, indem sie dem Schuldner einen Insolvenzantrag androhen. Die Drohung dient ausschließlich der Einschüchterung. Insbesondere dann, wenn die Forderung nicht begründet ist, braucht sich kein Schuldner darauf einzulassen.
Was ist ein „rechtliches Interesse“?
Das notwendig rechtliche Interesse begründet sich darin, dass der Gläubiger dem Insolvenzgericht eine nachweisbare und glaubhafte Forderung darstellen muss. Dubiose Forderungen sind dafür selten geeignet. Selbst wenn die Forderung nachvollziehbar erscheint, muss der Gläubiger dem Insolvenzgericht auch noch hinreichende Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darlegen. Dazu gehört, dass der Schuldner auf fällige Zahlungen nicht leistet und Mahnungen oder Ansprachen ignoriert oder keine sachlichen Einwendungen vorträgt. Hinzu kommt, dass der Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, also die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners, glaubhaft gemacht werden muss. Im Zweifel sollte der Schuldner der Forderung schriftlich widersprechen und so dokumentieren, dass er die Forderung für unbegründet erachtet.
Welche Konsequenzen haben missbräuchlich gestellte Insolvenzanträge?
Wer gegenüber dem Insolvenzgericht wahrheitswidrig behauptet, der Schuldner sei zahlungsunfähig, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 II StGB, OLG Koblenz 2 Ss 68/12). Der Tatbestand erfasst Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren (Insolvenz) einzuleiten.
Kostenmäßig bestimmt § 14 III InsO, dass der Schuldner die Verfahrenskosten nur dann zu tragen hat, wenn er die Forderung des Gläubigers bezahlt und sie damit anerkennt. Der Gläubiger sollte in diesem Fall seinen Antrag für erledigt erklären und eine Kostenentscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen beantragen. Dazu muss er vortragen, welche Indizien für die Annahme eines Insolvenzgrundes gesprochen haben. Kann er dies nicht, trägt er meist die Kosten selbst (LG Bonn 6 T 258/11).
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