Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Quelle: pixabay.com

Im Geschäftsverkehr muss alles schnell gehen. Vor allem soll es sicher sein. Insoweit ist es üblich, mündliche Vereinbarungen sobald wie möglich schriftlich zu bestätigen. § 362 Handelsgesetzbuch regelt deshalb einen besonderen Fall.

Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben beinhaltet den Grundsatz, dass ein Kaufmann, der nach vorangegangenen Verhandlungen ein Schreiben erhält, das eine Vereinbarung mit bestimmten Inhalten als getroffen bestätigt, diesem Schreiben widersprechen muss, wenn er mit den Angaben des Schreibens nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, gilt der Inhalt des Schreibens als genehmigt und der Vertrag ist wirksam.

Ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Auf beiden Seiten des Geschäfts sind Kaufleute beteiligt.
  2. Es müssen tatsächlich Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, die noch nicht oder zumindest nicht im Detail schriftlich fixiert sind. Da die Verhandlungen mündlich, telefonisch oder per Telefax erfolgten, haftet ihnen ein Unsicherheitsmoment an.
  3. Der im Bestätigungsschreiben behauptete Vertragsabschluss muss eindeutig wiedergegeben werden. Es genügt, wenn das Schreiben die Verhandlungen nach ihrem wesentlichen Inhalt bezeichnet.
  4. Das Schreiben muss umgehend nach Vertragsschluss der anderen Partei zugehen.
  5. Der Absender muss in seinem Vertrauen schützenswert sein. Diese Redlichkeit fehlt bei bewusster Falschbestätigung, erheblichen Abweichungen des Schreibens vom abgesprochenen Vertragsinhalt oder bei sich kreuzenden, inhaltlich verschiedenen Bestätigungsschreiben beider Parteien.
  6. Es erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch gegen das zugegangene Bestätigungsschreiben durch den Empfänger (angemessen sind ca. 3 Tage).

Rechtsfolge: Vertrag ist wirksam

Widerspricht der angeschriebene Kaufmann nicht dem Inhalt des Bestätigungsschreibens, gilt sein Schweigen als endgültiger Vertragsabschluss zu den im Bestätigungsschreiben bezeichneten Bedingungen. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens kommt nicht in Betracht. Wollte man Anfechtungsgründe erlauben, wäre der angestrebte Vertrauensschutz wertlos.

Abgrenzungsfragen

Vom Bestätigungsschreiben ist die Auftragsbestätigung abzugrenzen. Diese nimmt nur Bezug auf ein Angebot und akzeptiert dieses. Soweit sie zusätzliche oder abweichende Bedingungen enthält, liegt ein neues Angebot vor.

Abzugrenzen ist das Bestätigungsschreiben vom bloßen Schweigen. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr bedeutet Schweigen keine Zustimmung auf ein Angebot. Werden unbestellte Waren zugesandt, ist dies ein Angebot. Regiert der Empfänger nicht, kommt kein Vertrag zustande.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert