Freie Mitarbeiter oder Scheinselbstständigkeit?

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In der Arbeitspraxis geht es oft um die Frage, ob ein Mitarbeiter freier Mitarbeiter ist oder als Scheinselbstständiger Arbeitnehmerstatus hat.

Auch wenn die Frage seit Jahren diskutiert wird, wird sie immer wieder aktuell und in zunehmender Häufigkeit in Erscheinung. Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist das der Fremdbestimmtheit. Die Arbeitswelt wird dabei immer komplexer.

Die Fremdbestimmung der Arbeit ist für Arbeitnehmer typisch

Wer fremdbestimmt ist, ist Arbeitnehmer. Er ist im Gegensatz zum freien Mitarbeiter von einem Arbeitgeber persönlich abhängig. Auf die wirtschaftliche Abhängigkeit kommt es nicht an. Diese ist in nahezu allen Verhältnissen dieser Art ohnehin gegeben. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung der Parteien untereinander.

Die maßgeblichen Kriterien sind im Sozialrecht und im Arbeitsrecht gleich. Arbeitgeber ist allgemein derjenige, der einen anderen in abhängiger Stellung gegen Entgelt beschäftigt und diesem gegenüber Weisungsrechte besitzt.

Typische Arbeitnehmermerkmale sind laut Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 704/93):

  • Der Mitarbeiter ist gegenüber demjenigen, der ihn beauftragt, weisungsunterworfen und weisungsgebunden, er entscheidet nicht selbst, wie und was er tut, er handelt nach fremder Vorgabe;
  • Das „Arbeitsverhältnis“ ist auf Dauer angelegt;
  • Der Mitarbeiter erbringt seine Leistungen nur für einen einzigen Auftraggeber;
  • Der Mitarbeiter ist in eine betriebliche Organisation eingebunden;
  • Der Dritte stellt dem Mitarbeiter Arbeitsplatz, Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterial zur Verfügung;
  • Der Mitarbeiter muss seine Dienste ständig oder in einem vorgegebenen Arbeitsplan verfügbar halten;
  • Der Mitarbeiter muss mit anderen Personen in der Organisation des Dritten zusammenarbeiten.

Diese Kriterien müssen nicht zusammen vorliegen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto weniger ist der Mitarbeiter freier Mitarbeiter. Charakteristisch ist immer der Grad der persönlichen Abhängigkeit im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort sowie die Art und Weise der Gestaltung der Tätigkeit.

Je mehr der Mitarbeiter in den Betriebsablauf eingegliedert und dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterworfen ist, desto eher liegt ein Arbeitsverhältnis und damit auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Liegen diese Kriterien in gehäufter Form vor, ist der Mitarbeiter im Regelfall kein freier Mitarbeiter.

Arbeitnehmerähnliche Personen

Weitere Abgrenzungsfragen ergeben sich aus der Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung und der Problematik arbeitnehmerähnlicher Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar nicht persönlich, wohl aber wirtschaftlich von einem Arbeitgeber abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig.

Dies kann der Fall sein, wenn eine Person aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages ausschließlich für einen bestimmten Auftraggeber über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Leistungen ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt.

Rechtslage von der BfA abklären lassen

Wer als Arbeitgeber das Risiko einschätzen möchte, hat die Möglichkeit, den Beschäftigungsstatus im Wege eines Anfrageverfahrens bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verbindlich abklären zu lassen.

Wer das Risiko hingegen eingeht, muss wissen, dass er Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass das Mitarbeiterverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt.

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