Privates am Arbeitsplatz stört die Produktivität

Wer arbeitet, wird dafür bezahlt. Der Arbeitgeber darf erwarten, dass sein Arbeitnehmer ihm seine volle Leistungskraft zur Verfügung stellt und sich voll und ganz auf seine Arbeit konzentriert.

Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was ihn in seiner Arbeit beeinträchtigt.

Private Aktivitäten sind insoweit kontraproduktiv. Dafür wird er schlicht nicht bezahlt. Das Problem ist immer wieder, wo die Grenzen verlaufen. Auch Privates lässt sich nicht immer vollkommen außen vor halten.

Privates hat Konjunktur

Nach einer Untersuchung des Soziologen Roland Paulsen von der Universität Lund (Wall Street Journal vom 8.11.2014) verbringen Arbeitnehmer statistisch gut und gerne zwei Stunden ihrer Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten. Besonders verlockend erweist sich das Internet.

In USA werden 60 % der Onlinekäufe zwischen 9 – 17 Uhr getätigt, 70 % der Internetnutzung entfallen auf pornographische Websites. Hinzu kommen, dass Arbeitnehmer private E-Mails entgegennehmen und verfassen, in sozialen Netzwerken unterwegs sind oder einfach nur aktuelle Nachrichten verfolgen.

Maßgebend ist jedenfalls, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte wie Computer, Telefon und Internet während der Arbeitszeiten auch nur für den Dienstgebrauch benutzt werden dürfen. Jede private Nutzung widerspricht dem Interesse des Arbeitgebers.

In Betracht kommt allenfalls, dass der Arbeitnehmer eine private Angelegenheit im Zusammenhang mit betrieblichen Erfordernissen erledigt. Wer infolge Überstunden den beantragten Arzttermin verlegen muss, darf zu diesem Zweck ausnahmsweise das Diensttelefon benutzen. Wer am Telefon mit dem Handwerker über dessen Kostenvoranschlag für die Badsanierung zuhause verhandelt, missbraucht das Diensttelefon.

Privates Fehlverhalten ist abzumahnen

Missbilligt der Arbeitgeber eine Verhaltensweise, muss er den Arbeitnehmer regelmäßig abmahnen. Ignoriert der Arbeitnehmer die Abmahnung nachhaltig, kommt die verhaltensbedingte ordentliche und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Problematisch ist das Surfen im Internet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte eine fristlose Kündigung bestätigt, weil der Arbeitnehmer fortlaufend während der Arbeitszeit im Internet unterwegs war. Dessen Nutzungsverhalten sei „ausschweifend“ gewesen und habe seine Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt (BAG 2 AZR 581/04).

Wer Privates erledigen möchte, ist grundsätzlich auf die Arbeitspausen angewiesen. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Ansonsten sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten, gerade im Hinblick auf die Nutzung des Internets Verhaltensregeln abzusprechen.

So ist die Nutzung von Dienstfahrzeugen üblicherweise klar geregelt. Auch wenn sich nicht alles im Detail regeln lässt: Im Grundsatz sollten die Risikobereiche abgegrenzt sein. Sind Dinge klar geregelt, ist es im Streitfall wesentlich leichter, eine Verhaltensweise zu beanstanden und abzumahnen. Dann weiß jede Partei, woran sie ist.

Eine Antwort

  1. Peter sagt:

    Finde es total überzogen, dass man Private Dinge, nicht während der Arbeitszeit machen darf. Es gibt immer Leerlaufphasen, wo man nichts zutun hat, da finde ich es überhaupt nicht schlimm, wenn man Onlineeinkäufe oder andere Dinge erledigt. Man verbringt immerhin mehr als 60 Prozent im Leben, auf der Arbeit.

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