Wann ist der Unfallschaden kein Vollkaskoschaden?
Geschäftliche genutzte Fahrzeuge sind oft vollkaskoversichert. Der Glaube, es sei alles immer versichert, führt oft in ein böses Erwachen.
Nicht jeder Schaden ist ersatzfähig. Nach A.2.3.2. AKB sind nur Unfälle versichert, die auf ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ hervorgerufen werden. Jedes einzelne Tatbestandsmerkmale: – unmittelbar, von außen, plötzlich, mechanische Gewalt –ist im Schadensfall nachzuweisen.
Kein Vollkaskoschaden liegt vor:
- Schaden infolge eines Bremsvorgangs: Der Fahrer vollzieht eine Notbremsung, der Reifen platzt. Hier fehlt es an einem von außen einwirkenden Ereignis.
- Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs: Der Fahrer schaltet während der Fahrt versehentlich in den Rückwärtsgang und ruiniert das Getriebe;
- Chemische Einwirkungen (Dampfwolke aus der Chemiefabrik verätzt den Fahrzeuglack)
- Bruchschaden: Getriebe oder Motor versagen infolge Verschleiß, Überlastung oder Materialfehler den Dienst (Fall der Gewährleistungs- oder Garantiehaftung des Verkäufers);
- Schäden am Fahrzeug durch Verrutschen der Beladung (Beule an der Bordwand)
- Schäden durch Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges (Fahrer startet den Anlasser in den bereits laufenden Motor, Fahrer überdreht Motor);
- Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger ohne Einwirkung von außen: Beim Rangieren eines Gespanns beschädigt der Fahrer das eigene Fahrzeug oder den Hänger.
Ausnahmen: Betriebs-, Brems- und Bruchschäden sind vollkaskoversichert, soweit sie durch mut-oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführt werden. Beispiel: Ein fristlos entlassener Arbeitnehmer löst die Radmuttern, so dass der Fahrer verunfallt.
Eine Person ist „betriebsfremd“, wenn sie nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Personen, die vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs (Halter, Fahrer) mit der Betreuung des Fahrzeuges beauftragt wurden (Kfz- Mechaniker, Überführungsfahrer) sind nicht betriebsfremd. Gleiches gilt für Familienangehörige, Haushaltsangehörige oder Arbeitnehmer. In diesen Fällen haftet der Schädiger persönlich.
Leistungskürzungen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Nach § 81 I VVG kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Nach § 81 II VVG ist er zudem berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Das „Alles oder Nichts-Prinzip“ gilt nicht mehr. Dies bedeutet, dass bei grober Fahrlässigkeit die Entschädigungsleistung stark gekürzt, bei mittlerer Fahrlässigkeit mäßig und bei leichter Fahrlässigkeit nur gering gekürzt wird. Im Vorsatzfall entfällt jegliche Leistung.
Beispiele: Trunkenheitsfahrt, Missachten des Rotlichts einer Ampelanlage; Sekundenschlaf; Telefonieren mit dem Handy am Steuer; überhöhte Geschwindigkeit; riskantes Überholmanöver; Fahren mit Sommerreifen im Winter, Unfallflucht.
Auch wenn ich bis jetzt noch keine Probleme mit meiner Versicherung hatte, wohl auch weil ich sie eigentlich gar nicht in Anspruch nehme, finde ich das Verhalten von Versicherungen immer schlimmer. Als erstes wird man immer als der Schuldige hingestellt. Habe ich leider zu oft im privaten Umfeld mitbekommen müssen.